Formulare / Infos
Termine 2026
- Sontag den 11.01.2026 Jahreshauptversammlung im Gasthaus Räther 9.30 Uhr
- Samstag den 21.02.26 Uferreinigung Weiher 9.00 Uhr
- Samstag den 21.03.26 Uferreinigung Main Treffpunkt Angelhütte 9.00 Uhr
- Freitag den 01.05.26 Anfischen, ab 9.00 Uhr gemütliche Beisammensein an der Hütte
- Samstag den13.06.26 Jugendangeln an den Weihern 9.00 Uhr
- Samstag den 20.06.26 Sommerfest an den Weihern ab 18.00 Uhr. Es gibt Schaschlik mit Brötchen und/oder Batscherla mit Apfelmus
- Samstag den 03.10.26 Helferfest an der Angelhütte ab 10.00 Uhr Essen und Getränke für alle Helfer frei
Wichtige Informationen:
Vom 15.02. bis einschl. 30.04. ist der Main von Einmündung Friesenbach flußabwärts bis Einmündung Erlenbach gesperrt.
Ab dem 15.02 bis einschl. 30.04. ist das Angeln mit Raubfischködern auf sämtliche Raubfische verboten!!
Vom 01.10. bis 31.10. ist wegen Besatz das Angeln auf Friedfische verboten!!
Neu: Entnahmefenster Hecht 60-80cm
Neu: Geänderte Schonzeiten Hecht und Zander verlängert bis einschl. 31.05.
Verordnung über die Fischerei im Regierungsbezirk Oberfranken (Quelle Landesfischereiverband)
(Bezirksfischereiverordnung Oberfranken 2026 — BezFiV-OFr 2026)
Aufgrund von § 1 1 Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 22 Abs. 6 und § 28 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBI. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBI. S. 126) geändert worden ist, erlässt der Bezirk Oberfranken — im Benehmen mit der Regierung von Oberfranken — folgende Verordnung:
§ I
In Oberfranken werden folgende Schon- und Fangbestimmungen festgesetzt:
| Fischart | Schonmaß | Schonzeit | |
| Äsche, Th mal/us th mal/us | 40 cm | 1. Dezember bis 30. April | |
| Barbe, Barbus barbus | 60 cm | 1. Mai bis 30. Juni | |
| Edelkrebs, Astacus astacus | 15 cm | 1. Oktober bis 31. Juli | |
| Nase, Chondrostoma nasus | — | ganzjährig | |
| Nerflin , Leuciscus idus | — | ganzjährig | |
| Regenbogenforelle, Oncorh nchus m kiss | 26 cm | 1. Oktober bis 15. März | |
| Bachsaiblin , Sa/velinus fontinalis | — | 1. Oktober bis 15. März | |
§2
Das Aussetzen und Erbrüten von Flussperlmuscheln (Margaritifera margaritifera) in Fließgewässern bedarf in Oberfranken einer Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
§3
I Die Ausübung des Fischfangs in Fischwegen sowie im Bereich von bis zu 10 m unterhalb und oberhalb der Ein- und Ausläufe von Fischwegen in Oberfranken ist verboten. 2 Die durch die Kreisverwaltungsbehörden nach S 15 Abs. 1 Nr. 5 AVBayFiG bestimmten unterhalb und oberhalb liegenden Gewässerstrecken, die ebenfalls von einer Befischung ausgenommen sind, sind darüber hinaus zu beachten.
Im Main, in der Regnitz und in den an diese Flüsse angeschlossenen Baggerseen in Oberfranken ist der Fischfang mit Trappnetzen oder Reusen, mit Flügel- oder Leitnetzen mit einer Länge von mehr als 10 m verboten.
§5
I Die Verwendung von Drohnen und Geräten zur Ortung von Fischen und Fischbeständen in Oberfranken ist verboten. 2 Das gilt auch für Geräte, die zugleich zur Auslotung der Gewässertiefe dienen können.
§6
Im Einzelfall können von den Kreisverwaltungsbehörden nach fachlicher Beratung durch und im Einvernehmen mit der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken Befreiungen von den SS 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung erteilt werden.
§7
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2008 (GVBI. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch S 1 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBI. S. 619) geändert worden ist, in Verbindung mit S 32 Nrn. 1, 6 Buchst. a und Nr. 10 Buchst. j AVBayFiG kann mit Geldbuße bis zu 7.500 Euro belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1 § 1 Fische der dort genannten Arten während der festgesetzten Schonzeiten fängt oder vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße entnimmt,
§ 2 Flussperlmuscheln in Fließgewässern ohne Genehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde aussetzt und erbrütet,
§ 3 in Fischwegen sowie im Bereich von bis zu 10 m unterhalb und oberhalb der Einund -Ausläufe von Fischwegen den Fischfang ausübt,
§ 4 in den dort genannten Gewässern den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt,
§ 5 Drohnen und Geräte zur Ortung von Fischen und Fischbeständen verwendet.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
!!! Entnahmepflicht Schwarzmeergrundel !!!
Aussehen und Merkmale der Schwarzmeergrundel
Auch wenn sich die fünf Vertreter der Schwarzmeergrundel etwas in ihrer Farbgebung unterscheiden, haben sie gemeinsame Merkmale. Am auffälligsten sind die zwei getrennten Rückenflossen und die Bauchflossen, die trichterförmig zu einem Saugknopf verwachsen sind. Die Grundel hat keine Schwimmblase, was ihr durch den geringen Auftrieb das Leben am Gewässerboden ermöglicht. Entlang der Seitenlinie befinden sich bei allen Unterarten Flecken, die je nach Grundfarbgebung heller oder dunkler ausfallen.